(1) 1Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind in der Fachrichtung Großhandel wie folgt zu gewichten:
| Organisieren des Warensortiments und von Dienstleistungen |
mit 25 Prozent, |
| Kaufmännische Steuerung von Geschäftsprozessen |
mit 15 Prozent, |
| Prozessorientierte Organisation von Großhandelsgeschäften |
mit 30 Prozent, |
| Fallbezogenes Fachgespräch zu einer betrieblichen Fachaufgabe im Großhandel |
mit 20 Prozent sowie |
| Wirtschafts- und Sozialkunde | mit 10 Prozent. |
(2) 1Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen – auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 16 – wie folgt bewertet worden sind: