Groß-und-Außenhandelsmanagement-Kaufleute-Ausbildungsverordnung – GuAMKflAusbV

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(1) 1Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind in der Fachrichtung Außenhandel wie folgt zu gewichten:

1.
Organisieren des Warensortiments
und von Dienstleistungen
mit 25 Prozent,
2.
Kaufmännische Steuerung von
Geschäftsprozessen
mit 15 Prozent,
3.
Prozessorientierte Organisation von
Außenhandelsgeschäften
mit 30 Prozent,
4.
Fallbezogenes Fachgespräch zu einer
betrieblichen Fachaufgabe
im Außenhandel
mit 20 Prozent sowie
5.
Wirtschafts- und Sozialkunde mit 10 Prozent.

(2) 1Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen – auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 24 – wie folgt bewertet worden sind:

1.
im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,
2.
im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,
3.
in mindestens drei Prüfungsbereichen von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“ und
4.
in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend“.

Geändert durch Art. 1 V v. 29.6.2021 I 2244
Ersetzt V 806-22-1-15 v. 14.2.2006 I 409 (GrHdlKfmAusbV 2006)
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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