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Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen technischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung im Verwendungsbereich Wehrtechnik – GtDBwVWehrtechnikVDV

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(1) 1Die Einstellungsbehörde gibt in einer Ausschreibung die Auswahlverfahren für den Aufstieg bekannt.
2Es können Auswahlverfahren für die Teilnahme am Vorbereitungsdienst nach § 2 Nummer 2, für die Teilnahme an einer fachspezifischen Qualifizierung nach § 46 der Bundeslaufbahnverordnung und für die Teilnahme an Hochschulausbildungen nach § 47 der Bundeslaufbahnverordnung durchgeführt werden.

3Auf die Durchführung des an einem zentralen Lehrinstitut stattfindenden Auswahlverfahrens ist sind die §§ 7 bis 9g entsprechend anzuwenden.

4Über die Zulassung zum Aufstieg entscheidet die personalbearbeitende Dienststelle.

5Dabei ist das Ergebnis des Auswahlverfahrens zu berücksichtigen.

(2) Die Einstellungsbehörde gestaltet die berufspraktische Einführung nach § 48 Absatz 1 der Bundeslaufbahnverordnung.

Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 12 V v. 11.3.2026 I Nr. 67, Nr. 115
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Mai '26