Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen technischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung im Verwendungsbereich Wehrtechnik – GtDBwVWehrtechnikVDV

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(1) 1Die Leistungen werden mit folgenden Noten und Rangpunkten bewertet:

Note Rangpunkte Bedeutung
sehr gut (1) 14 bis 15 eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht,
gut (2) 11 bis 13 eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht,
befriedigend (3) 8 bis 10 eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht,
ausreichend (4) 5 bis 7 eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht,
mangelhaft (5) 2 bis 4 eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten,
ungenügend (6) 0 bis 1 eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten.

Durchschnittsrangpunktzahlen werden aus den Rangpunkten errechnet; sie werden auf zwei Dezimalstellen ohne Auf- oder Abrundung berechnet.

(2) 1Bei der Bewertung schriftlicher Leistungen werden die Leistungspunkte entsprechend der Anzahl, der Zusammensetzung und der Schwierigkeit der für die Leistung maßgebenden Anforderungen vergeben.
2Soweit eine Anforderung erfüllt ist, wird die entsprechende Anzahl von Punkten der Leistung zugerechnet.
3Bei der Bewertung werden neben der fachlichen Leistung die Gliederung, die Klarheit der Darstellung und das Ausdrucksvermögen angemessen berücksichtigt.

(3) 1Dem prozentualen Anteil der Leistungspunkte werden die Rangpunkte wie folgt zugeordnet:


Prozentualer Anteil der Leistungspunkte Rangpunkte
93,70 bis 100,00 15
87,50 bis  93,69 14
83,40 bis  87,49 13
79,20 bis  83,39 12
75,00 bis  79,19 11
70,90 bis  74,99 10
66,70 bis  70,89  9
62,50 bis  66,69  8
58,40 bis  62,49  7
54,20 bis  58,39  6
50,00 bis  54,19  5
41,70 bis  49,99  4
33,40 bis  41,69  3
25,00 bis  33,39  2
12,50 bis  24,99  1
 0,00 bis  12,49  0

Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 12 V v. 11.3.2026 I Nr. 67, Nr. 115
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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