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Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen technischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung im Verwendungsbereich Wehrtechnik – GtDBwVWehrtechnikVDV

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(1) 1Das Prüfungsamt stellt den Anwärterinnen und Anwärtern, die die Prüfung bestanden haben, ein Prüfungszeugnis aus, das mindestens die Abschlussnote sowie die nach § 33 Absatz 1 errechnete Durchschnittsrangpunktzahl enthält.
2Ist die Prüfung nicht bestanden, gibt das Prüfungsamt dies den Anwärterinnen und Anwärtern schriftlich bekannt.

3Das Zeugnis nach Satz 1 und die Bekanntgabe nach Satz 2 werden mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen.

4Eine beglaubigte Abschrift des Prüfungszeugnisses wird zu den Personalgrundakten genommen.

(2) Das Beamtenverhältnis auf Widerruf endet, wenn

1.
die Laufbahnprüfung bestanden oder endgültig nicht bestanden wird, mit Ablauf des Tages der schriftlichen Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses, oder
2.
die erforderliche Gesamtzahl an Credit Points nach § 19 endgültig nicht erreicht worden ist oder eine Prüfung, die nach der Prüfungsordnung der kooperierenden Hochschuleinrichtung vorgeschrieben ist, oder die Bachelorarbeit endgültig nicht bestanden ist.

(3) Wer die Prüfung endgültig nicht bestanden hat, erhält von der Einstellungsbehörde ein Zeugnis, das auch die Dauer der Ausbildung und die Ausbildungsinhalte umfasst.

(4) 1Fehler bei der Ermittlung oder Mitteilung der Prüfungsergebnisse werden durch das Prüfungsamt berichtigt.
2Fehlerhafte Prüfungszeugnisse sind zurückzugeben.

3In den Fällen des § 31 Absatz 3 Satz 1 ist das Prüfungszeugnis zurückzugeben.

Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 12 V v. 11.3.2026 I Nr. 67, Nr. 115
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Mai '26