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Gesetz zur Sicherung von Arbeitnehmerrechten in der Fleischwirtschaft – GSA Fleisch

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(1) Das Arbeitsentgelt ist in Euro zu berechnen und auszuzahlen.

(2) Die Aufrechnung gegenüber dem unpfändbaren Teil des Arbeitsentgelts ist unzulässig.

Zuletzt geändert durch Art. 3a G v. 22.12.2020 I 3334
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25