(1) 1Dieses Gesetz gilt für die Fleischwirtschaft.
2Zur Fleischwirtschaft im Sinne dieses Gesetzes gehören Betriebe im Sinne von § 6 Absatz 9 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes.
(2) 1Die §§ 6 bis 6b finden auf das Fleischerhandwerk keine Anwendung.
2Zum Fleischerhandwerk im Sinne dieses Gesetzes gehören Unternehmer der Fleischwirtschaft, die in der Regel nicht mehr als 49 Personen tätig werden lassen und