(1) Teil 1 der Gesellenprüfung findet im Prüfungsbereich Werkstückherstellung statt.
(2) Im Prüfungsbereich Werkstückherstellung soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
(3) 1Der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen.
2Nach der Durchführung wird mit ihm ein auftragsbezogenes Fachgespräch über die Arbeitsaufgabe geführt.
(4) 1Die Prüfungszeit beträgt insgesamt 7 Stunden.
2Das auftragsbezogene Fachgespräch dauert höchstens 15 Minuten.