Graveurausbildungsverordnung – GrAusbV

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(1) 1Die Berufsausbildung gliedert sich in:

1.
berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
2.
integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
1Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten werden in Berufsbildpositionen als Teil des Ausbildungsberufsbildes gebündelt.

(2) 1Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:

1.
Planen von Herstellungsprozessen und Arbeitsabläufen,
2.
Vorbereiten von Werkstücken durch manuelle und maschinelle Fertigungsverfahren für die Gravur-,Laser- und Drucktechnik,
3.
Handhaben und Instandhalten von Betriebsmitteln und technischen Systemen sowie Umgehen mit Gefahrstoffen und sonstigen Werkstoffen,
4.
Herstellen und Instandhalten von Gravierwerkzeugen,
5.
Anfertigen von Modellen und Formen,
6.
Anfertigen von Flachstichen,
7.
Gestalten und Veredeln von Oberflächen sowie Herstellen von Beschilderungen,
8.
Anfertigen von Stempeln und von Form- und Prägewerkzeugen und
9.
Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen und Übergeben von Produkten.

(3) 1Die Berufsbildpositionen der integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:

1.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit und
4.
Umweltschutz.

Ersetzt V 7110-6-71 v. 15.5.1998 I 1020 (GravAusbV)
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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