Graveurausbildungsverordnung – GrAusbV

arrow_left arrow_right

(1) 1Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen.
2Dazu ist ihnen während der Ausbildungszeit Gelegenheit zu geben.

(2) Die Ausbildenden haben den Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen.

Ersetzt V 7110-6-71 v. 15.5.1998 I 1020 (GravAusbV)
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
print