Graveurausbildungsverordnung – GrAusbV

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Der Ausbildungsbetrieb hat spätestens zu Beginn der Ausbildung auf der Grundlage des Ausbildungsrahmenplans für jeden Auszubildenden und für jede Auszubildende einen Ausbildungsplan zu erstellen.

Ersetzt V 7110-6-71 v. 15.5.1998 I 1020 (GravAusbV)
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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