(1) 1Dieser Staatsvertrag bedarf der Ratifikation.
2Die Ratifikationsurkunden werden ausgetauscht und mit jeweils einer Ausfertigung des Staatsvertrags in den Staatskanzleien des Saarlandes und des Landes Rheinland-Pfalz hinterlegt.
(2) Der Staatsvertrag tritt am ersten Tag des auf den Austausch der Ratifikationsurkunden folgenden Kalendermonats in Kraft.