1Die von der Änderung der Landesgrenze betroffenen Gemeinden und Gemeindeverbände werden, soweit dies erforderlich ist, ihre infolge der Grenzänderung aufgetretenen Rechts- und Verwaltungsangelegenheiten durch schriftliche Vereinbarungen regeln.
2Die Vereinbarungen bedürfen der Zustimmung der zuständigen obersten Aufsichtsbehörden.