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Staatsvertrag zwischen dem Saarland und dem Land Rheinland-Pfalz über eine Änderung der gemeinsamen Landesgrenze – GrÄndStVtr SL/RP

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Abweichend von § 4 Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren bei sonstigen Änderungen des Gebietsbestandes der Länder nach Artikel 29 Abs. 7 des Grundgesetzes geht Verwaltungsvermögen von Körperschaften des öffentlichen Rechts in den abzutretenden Gebieten jeweils entschädigungslos auf die im aufnehmenden Land zuständige entsprechende Körperschaft des öffentlichen Rechts über.

Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25