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Dritter Staatsvertrag zwischen den Ländern Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen über Änderungen der gemeinsamen Landesgrenze – GrÄndStVtr3 ND/NW

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(1) 1Der Vertrag bedarf der Ratifikation.
2Die Ratifikationsurkunden werden ausgetauscht.

(2) Der Vertrag tritt am Ersten des auf den Austausch der Ratifikationsurkunden folgenden Monats in Kraft.

Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25