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Dritter Staatsvertrag zwischen den Ländern Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen über Änderungen der gemeinsamen Landesgrenze – GrÄndStVtr3 ND/NW

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(1) Die Länder und die betroffenen kommunalen Körperschaften werden dafür Sorge tragen, dass die mit den Grenzänderungen zusammenhängenden Fragen möglichst innerhalb von sechs Monaten nach In-Kraft-Treten dieses Vertrages geregelt werden.

(2) Die Länder und die betroffenen kommunalen Körperschaften sind verpflichtet, innerhalb von sechs Monaten nach In-Kraft-Treten dieses Vertrages die für die Verwaltung notwendigen Akten, Urkunden, Register und andere Unterlagen zu übergeben und die für die Berichtigung des Grundbuches erforderlichen Erklärungen abzugeben.

Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25