(1) Teil 1 der Abschlussprüfung findet im Prüfungsbereich Gießereitechnik statt.
(2) Im Prüfungsbereich Gießereitechnik soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
(3) 1Für den Nachweis nach Absatz 1 sind folgende Tätigkeiten zugrunde zu legen:
(4) 1Der Prüfling soll zu jeder der in Absatz 3 Nummer 1 bis 3 genannten Tätigkeiten eine Arbeitsaufgabe durchführen.
2Mit dem Prüfling soll während der Durchführung der Arbeitsaufgabe nach Absatz 3 Nummer 1 ein situatives Fachgespräch geführt werden.
3Weiterhin soll der Prüfling Aufgaben schriftlich bearbeiten.
(5) 1Die Prüfungszeit beträgt insgesamt achteinhalb Stunden.
2Dabei entfallen auf die erste Arbeitsaufgabe drei Stunden und auf die zweite und dritte Arbeitsaufgabe zusammen vier Stunden.
3Das situative Fachgespräch umfasst innerhalb dieser Zeit höchstens zehn Minuten.
4Die Bearbeitungszeit für die schriftlich zu bearbeitenden Aufgaben beträgt 90 Minuten.