Gießereimechanikerausbildungsverordnung – GMAusbV

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Die Ausbildenden haben spätestens zu Beginn der Ausbildung auf der Grundlage des Ausbildungsrahmenplans für jeden Auszubildenden und jede Auszubildende einen Ausbildungsplan zu erstellen.

Geändert durch Art. 1 V v. 9.1.2017 I 76
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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