Gießereimechanikerausbildungsverordnung – GMAusbV

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(1) 1Die Auszubildenden haben jeweils einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen.
2Dazu ist ihnen während der Ausbildungszeit Gelegenheit zu geben.

(2) Die Ausbildenden haben den Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen.

Geändert durch Art. 1 V v. 9.1.2017 I 76
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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