Gießereimechanikerausbildungsverordnung – GMAusbV

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Der Ausbildungsberuf des Gießereimechanikers und der Gießereimechanikerin wird nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt.

Geändert durch Art. 1 V v. 9.1.2017 I 76
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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