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Verordnung über statistische Erhebungen zur Gleichstellung von Frauen und Männern in den Dienststellen und Gremien des Bundes – GleiStatV

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Der Bundesnachrichtendienst ist von der Meldung der Daten nach § 1 Absatz 1 und 2 ausgenommen.

Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 7.8.2021 I 3311
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25