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Gleichstellungsstatistikverordnung – GleiStatV

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Die Dienststellen und Institutionen des Bundes haben sicherzustellen, dass nur die Personen, die mit personellen und Organisationsangelegenheiten betraut sind, Kenntnis von den zu erfassenden und zu meldenden personenbezogenen Daten erlangen.

Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 7.8.2021 I 3311
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26