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Verordnung über statistische Erhebungen zur Gleichstellung von Frauen und Männern in den Dienststellen und Gremien des Bundes – GleiStatV

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1Jede oberste Bundesbehörde erfasst jährlich die Zahl aller in der obersten Bundesbehörde beschäftigten Frauen und Männer.
2Die Erhebung erfasst auch die Zahl der Frauen und Männer nach

1.
der Laufbahngruppe des höheren Dienstes,
2.
den einzelnen Ebenen mit Führungspositionen ab Ebene der Referatsleitung einschließlich der politischen Leitungsämter,
3.
Vollzeitbeschäftigung und Teilzeitbeschäftigung, auch für Beschäftigte in Führungspositionen ab Ebene der Referatsleitung,
4.
der Inanspruchnahme einer Beurlaubung oder vollständigen Freistellung auf Grund von Familien- oder Pflegeaufgaben nach § 1 Absatz 1 Nummer 5,
5.
beruflichem Aufstieg.

Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 7.8.2021 I 3311
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25