print

Verordnung über statistische Erhebungen zur Gleichstellung von Frauen und Männern in den Dienststellen und Gremien des Bundes – GleiStatV

arrow_left arrow_right

(1) 1Die Erfassung und Meldung der Daten hat elektronisch zu erfolgen.
2Die Dienststellen oder Institutionen des Bundes haben hierfür die elektronischen Erhebungsformulare des Statistischen Bundesamtes zu verwenden.
3Die Erhebungsformulare müssen automatisiert verarbeitbar sein und inhaltlich den §§ 1 und 2 entsprechen.

(2) Das Statistische Bundesamt kann die Gestaltung der elektronischen Erhebungsformulare mit Zustimmung des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend und des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat ändern.

Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 7.8.2021 I 3311
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25