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Gesetz zur Stärkung der Solidarität in der gesetzlichen Krankenversicherung – GKV-SolG

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1In Verträgen nach § 73a Fünftes Buch Sozialgesetzbuch ist das Vergütungsvolumen als Bestandteil der Gesamtvergütung (§ 85 Abs. 2 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch) für das Jahr 1999 nach Artikel 14 dieses Gesetzes begrenzt.
2Satz 1 gilt nicht für Verträge, die vor dem 30. November 1998 geschlossen worden sind.

Zuletzt geändert durch Art. 20 Abs. 7 G v. 16.7.2015 I 1211
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25