(1) 1Das Land übersendet dem Bund innerhalb von fünf Monaten nach Abschluß des Haushaltsjahres einen Bericht über die Durchführung und den Stand der Maßnahmen.
2Es berichtet weiter über die Höhe der bewilligten, der an das Land ausgezahlten und der verausgabten Bundesmittel sowie der verausgabten Landesmittel.
(2) 1Das Land berichtet auch über den jeweiligen Abschluß einer Maßnahme.
2Der Bericht muß einen zahlenmäßigen Nachweis und eine Sachdarstellung enthalten.