(1) Die Finanzhilfen des Bundes betragen 90 vom Hundert der förderungsfähigen Ausgaben.
(2) 1Die Haushaltsmittel des Bundes werden an das Land zur selbständigen Bewirtschaftung gegeben.
2Der Minister der Finanzen des Saarlandes ist ermächtigt, die zuständige Bundeskasse zur Auszahlung der benötigten Kassenmittel an die zuständige Landeskasse anzuweisen.