(+++ Textnachweis ab: 1. 1.1985 +++)
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
1Der Bund gewährt dem Saarland Finanzhilfen für besonders bedeutsame Investitionen zur Verbesserung seiner Wirtschaftskraft in Höhe von insgesamt 300.000.000 Deutsche Mark.
2Die Finanzhilfen werden in den Jahren 1985 bis 1987 in Jahresbeträgen von 100.000.000 Deutsche Mark gewährt.
1Durch die Finanzhilfen des § 1 werden folgende Arten von Investitionen gefördert:
2
Begleit- und Folgemaßnahmen werden nur gefördert, wenn sie in unmittelbar ursächlichem Zusammenhang mit den Maßnahmen nach § 2 stehen.
(1) 1Die Finanzhilfen werden nach Maßgabe einer jährlich fortzuschreibenden Förderungsliste des Landes gewährt.
2Die Förderungsliste enthält die einzelnen vorgesehenen Maßnahmen, die Höhe der förderungsfähigen Ausgaben, den Finanzierungsplan, den voraussichtlichen Durchführungszeitraum und eine Kurzbeschreibung der Maßnahmen.
(2) Das Land übersendet dem Bund jährlich bis 1. Oktober seine Förderungsliste für das nächste Jahr mit dem Antrag auf Gewährung der Finanzhilfen.
(3) Der Bund ist berechtigt, einzelne Maßnahmen von der Förderung auszuschließen, wenn sie ihrer Art nach den in diesem Gesetz festgelegten Zweckbindungen nicht entsprechen.
(1) Die Finanzhilfen des Bundes betragen 90 vom Hundert der förderungsfähigen Ausgaben.
(2) 1Die Haushaltsmittel des Bundes werden an das Land zur selbständigen Bewirtschaftung gegeben.
2Der Minister der Finanzen des Saarlandes ist ermächtigt, die zuständige Bundeskasse zur Auszahlung der benötigten Kassenmittel an die zuständige Landeskasse anzuweisen.
(1) 1Das Land übersendet dem Bund innerhalb von fünf Monaten nach Abschluß des Haushaltsjahres einen Bericht über die Durchführung und den Stand der Maßnahmen.
2Es berichtet weiter über die Höhe der bewilligten, der an das Land ausgezahlten und der verausgabten Bundesmittel sowie der verausgabten Landesmittel.
(2) 1Das Land berichtet auch über den jeweiligen Abschluß einer Maßnahme.
2Der Bericht muß einen zahlenmäßigen Nachweis und eine Sachdarstellung enthalten.
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.