Gewerbesteuergesetz – GewStG

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Wird die Einkommensteuer oder die Körperschaftsteuer in einem Pauschbetrag festgesetzt, so kann die für die Festsetzung zuständige Behörde im Einvernehmen mit der Landesregierung oder der von ihr bestimmten Behörde auch den Steuermessbetrag in einem Pauschbetrag festsetzen.

Neugefasst durch Bek. v. 15.10.2002 I 4167;
zuletzt geändert durch Art. 8 G v. 29.6.2026 I Nr. 197
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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