Gewerbesteuergesetz – GewStG

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1Der Steuerschuldner (§ 5) hat für steuerpflichtige Gewerbebetriebe eine Erklärung zur Festsetzung des Steuermessbetrags und in den Fällen des § 28 außerdem eine Zerlegungserklärung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich bestimmte Schnittstelle elektronisch zu übermitteln.
2Auf Antrag kann die Finanzbehörde zur Vermeidung unbilliger Härten auf eine elektronische Übermittlung verzichten; in diesem Fall ist die Erklärung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben und vom Steuerschuldner oder von den in § 34 der Abgabenordnung bezeichneten Personen eigenhändig zu unterschreiben.

Redaktionelle Anmerkungen

(+++ § 14a: Zur erstmaligen Anwendung für den Erhebungszeitraum 2011 vgl. § 36 Abs. 9b +++)

Neugefasst durch Bek. v. 15.10.2002 I 4167;
zuletzt geändert durch Art. 8 G v. 29.6.2026 I Nr. 197
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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