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GewBezG
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Gesetz über die Gewichtsbezeichnung an schweren, auf Schiffen beförderten Frachtstücken – GewBezG
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§ 4 Inkrafttreten
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Dieses Gesetz tritt einen Monat nach der Verkündung in Kraft.
Geändert durch Art. 285 G v. 2.3.1974 I 469
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25
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