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Gesetz über die Gewichtsbezeichnung an schweren, auf Schiffen beförderten Frachtstücken – GewBezG

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(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 1 die vorgeschriebene Gewichtsbezeichnung nicht anbringt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.

Geändert durch Art. 285 G v. 2.3.1974 I 469
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25