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Verordnung über die Bewirtschaftung von gewerblichen Siedlungsabfällen und von bestimmten Bau- und Abbruchabfällen – GewAbfV

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(1) 1Betreiber von Vorbehandlungsanlagen haben ein Betriebstagebuch nach Satz 2 zu führen und dieses nach Kalenderjahren zu unterteilen.
2Folgende Angaben sind in das Betriebstagebuch unverzüglich einzustellen:
3

1.
die Sortierquote nach § 6 Absatz 4 und die Recyclingquote nach § 6 Absatz 6,
2.
die Angaben nach § 10 Absatz 1 und 2,
3.
die Bestätigungen nach § 10 Absatz 3 sowie
4.
die Ergebnisse der Fremdkontrolle nach § 11 Absatz 1 Satz 2.

(2) Zur Erfüllung der Anforderungen nach Absatz 1 kann auf Nachweise und Register nach der Nachweisverordnung, auf das Betriebstagebuch nach der Entsorgungsfachbetriebeverordnung oder auf Aufzeichnungen auf Grund anderer Bestimmungen zurückgegriffen werden.

(3) 1Das Betriebstagebuch kann in Papierform oder elektronisch geführt werden.
2Wenn für verschiedene Tätigkeitsbereiche oder Betriebsteile Einzelblätter geführt werden, sind diese wöchentlich zusammenzufassen.
3Das Betriebstagebuch ist dokumentensicher anzulegen und vor unbefugtem Zugriff zu schützen.
4Es muss jederzeit an dem betroffenen Standort einsehbar sein.
5Der Betreiber der Vorbehandlungsanlage hat die im Betriebstagebuch enthaltenen Informationen nach ihrem Eintrag fünf Jahre lang aufzubewahren und auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen.

(4) 1Das Betriebstagebuch ist von der für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortlichen Person oder von einer von ihr beauftragten Person regelmäßig auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen.
2Die Überprüfung ist zu dokumentieren.

Zuletzt geändert durch Art. 3 V v. 28.4.2022 I 700
Änderung durch Art. 9 Abs. 3 G v. 30.9.2025 I Nr. 233 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
§ 4 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 u. 3 bis 6 treten gem. § 15 Abs. 2 dieser V am 1.1.2019 in Kraft
Ersetzt V 2129-27-2-15 v. 19.6.2002 I 1938 (GewAbfV)
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25