(1) 1Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung in den folgenden Prüfungsleistungen jeweils mindestens 50 Punkte erreicht worden sind:
2
- 1.
in jeder Aufgabenstellung des schriftlichen Prüfungsteils unbeschadet des § 14 Absatz 2 Satz 2,
- 2.
in der mündlichen Prüfung sowie
- 3.
in der projektbezogenen Prüfung - a)
in der schriftlichen Projektarbeit,
- b)
in der Präsentation und
- c)
im projektarbeitsbezogenen Fachgespräch.
(2) 1Ist die Prüfung bestanden, so werden die folgenden Bewertungen jeweils kaufmännisch auf eine ganze Zahl gerundet:
2
- 1.
die Punktebewertung des schriftlichen Prüfungsteils sowie
- 2.
die Punktebewertung des projektbezogenen Prüfungsteils.
(3) Den Punktebewertungen für den schriftlichen Prüfungsteil, den mündlichen Prüfungsteil und für den projektbezogenen Prüfungsteil ist nach Anlage 1 die jeweilige Note als Dezimalzahl zuzuordnen.
(4) 1Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das gewichtete arithmetische Mittel zu berechnen.
2Dabei werden die Punktebewertungen wie folgt gewichtet:
3
- 1.
des schriftlichen Prüfungsteils mit 50 Prozent,
- 2.
des mündlichen Prüfungsteils mit 30 Prozent sowie
- 3.
des projektbezogenen Prüfungsteils mit 20 Prozent.
Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch zu runden.
4Der gerundeten Gesamtpunktzahl wird nach Anlage 1 die Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zugeordnet.
5Die zugeordnete Note ist die Gesamtnote.