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Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Betriebswirt nach dem Berufsbildungsgesetz und Geprüfte Betriebswirtin nach dem Berufsbildungsgesetz-Master Professional in Business Management nach dem Berufsbildungsgesetz – GepBetrWMAProBusManFV

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(1) 1Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung in den folgenden Prüfungsleistungen jeweils mindestens 50 Punkte erreicht worden sind:
2

1.
in jeder Aufgabenstellung des schriftlichen Prüfungsteils unbeschadet des § 14 Absatz 2 Satz 2,
2.
in der mündlichen Prüfung sowie
3.
in der projektbezogenen Prüfung
a)
in der schriftlichen Projektarbeit,
b)
in der Präsentation und
c)
im projektarbeitsbezogenen Fachgespräch.

(2) 1Ist die Prüfung bestanden, so werden die folgenden Bewertungen jeweils kaufmännisch auf eine ganze Zahl gerundet:
2

1.
die Punktebewertung des schriftlichen Prüfungsteils sowie
2.
die Punktebewertung des projektbezogenen Prüfungsteils.

(3) Den Punktebewertungen für den schriftlichen Prüfungsteil, den mündlichen Prüfungsteil und für den projektbezogenen Prüfungsteil ist nach Anlage 1 die jeweilige Note als Dezimalzahl zuzuordnen.

(4) 1Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das gewichtete arithmetische Mittel zu berechnen.
2Dabei werden die Punktebewertungen wie folgt gewichtet:
3

1.
des schriftlichen Prüfungsteils mit 50 Prozent,
2.
des mündlichen Prüfungsteils mit 30 Prozent sowie
3.
des projektbezogenen Prüfungsteils mit 20 Prozent.
Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch zu runden.
4Der gerundeten Gesamtpunktzahl wird nach Anlage 1 die Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zugeordnet.
5Die zugeordnete Note ist die Gesamtnote.

Ersetz V 806-22-6-62 v. 3.12.2019 I 2552 (GepBetrWFV)
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25