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Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Betriebswirt nach dem Berufsbildungsgesetz und Geprüfte Betriebswirtin nach dem Berufsbildungsgesetz-Master Professional in Business Management nach dem Berufsbildungsgesetz – GepBetrWMAProBusManFV

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(1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.

(2) 1In dem schriftlichen Prüfungsteil sind die Aufgabenstellungen einzeln zu bewerten.
2Im Falle des Bestehens nach § 15 Absatz 1 Nummer 1 wird als Bewertung des schriftlichen Prüfungsteils das arithmetische Mittel berechnet.

(3) 1In dem projektbezogenen Prüfungsteil sind als Prüfungsleistungen einzeln zu bewerten

1.
die schriftliche Projektarbeit nach § 13 Absatz 4 bis 6,
2.
die Präsentation nach § 13 Absatz 7 bis 9 sowie
3.
das projektarbeitsbezogene Fachgespräch nach § 13 Absatz 10.
Aus den einzelnen Bewertungen wird als Bewertung des projektbezogenen Prüfungsteils das gewichtete arithmetische Mittel berechnet.
2Dabei werden gewichtet
1.
die Bewertung der schriftlichen Projektarbeit mit 30 Prozent,
2.
die Bewertung der Präsentation mit 10 Prozent und
3.
die Bewertung des projektarbeitsbezogenen Fachgesprächs mit 60 Prozent.

Ersetz V 806-22-6-62 v. 3.12.2019 I 2552 (GepBetrWFV)
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25