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Geothermie-Beschleunigungsgesetz – GeoBG

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1Dieses Gesetz ist anzuwenden auf die Zulassung der Errichtung, des Betriebs oder der Änderung folgender Anlagen und Leitungen, einschließlich der jeweils dazugehörigen Nebenanlagen, seismischen Explorationen und Bohrungen:

1.
einer Anlage zur Aufsuchung oder Gewinnung von Tiefengeothermie,
2.
einer Anlage zur Aufsuchung oder Gewinnung von oberflächennaher Geothermie,
3.
einer Wärmepumpe,
4.
eines Wärmespeichers,
5.
einer Wärmeleitung.

Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26