1Dieses Gesetz ist anzuwenden auf die Zulassung der Errichtung, des Betriebs oder der Änderung folgender Anlagen und Leitungen, einschließlich der jeweils dazugehörigen Nebenanlagen, seismischen Explorationen und Bohrungen:
1.
einer Anlage zur Aufsuchung oder Gewinnung von Tiefengeothermie,
2.
einer Anlage zur Aufsuchung oder Gewinnung von oberflächennaher Geothermie,