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Verordnung über die Erstellung von außerbetrieblichen Notfallplänen und über Informations-, Melde- und Unterrichtungspflichten – GenTNotfV

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(1) Die zuständige Behörde hat eine Analyse des Unfalls zu erstellen und gegebenenfalls Empfehlungen zur Vermeidung ähnlicher Unfälle in der Zukunft und zur Begrenzung ihrer Auswirkungen abzugeben.

(2) Die zuständige Behörde übermittelt die Analyse den in § 5 Abs. 2 genannten Behörden.

Zuletzt geändert durch Art. 4 V v. 28.4.2008 I 766
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25