print

Verordnung über die Erstellung von außerbetrieblichen Notfallplänen und über Informations-, Melde- und Unterrichtungspflichten – GenTNotfV

arrow_left arrow_right

Die zuständige Behörde hat in den Fällen des § 3 Abs. 1 Satz 1 für die vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits angemeldeten oder genehmigten gentechnischen Arbeiten der Sicherheitsstufe 3 oder 4 innerhalb von 3 Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung einen außerbetrieblichen Notfallplan zu erstellen, sofern nicht die angemeldete oder genehmigte gentechnische Arbeit beendet ist.

Zuletzt geändert durch Art. 4 V v. 28.4.2008 I 766
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25