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Verordnung über Aufzeichnungen bei gentechnischen Arbeiten und bei Freisetzungen – GenTAufzV

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Ordnungswidrig im Sinne des § 38 Abs. 1 Nr. 12 des Gentechnikgesetzes handelt, wer als Betreiber vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 2 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, 3, 4 oder 5 Aufzeichnungen nicht richtig oder nicht vollständig führt,
2.
entgegen § 4 Abs. 1 Aufzeichnungen nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt oder nicht oder nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt oder
3.
entgegen § 4 Abs. 3 Aufzeichnungen nicht oder nicht rechtzeitig der zuständigen Behörde aushändigt.

Neugefasst durch Bek. v. 4.11.1996 I 1644;
Zuletzt geändert durch Art. 3 V v. 28.4.2008 I 766
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25