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Verordnung über Aufzeichnungen bei gentechnischen Arbeiten und bei Freisetzungen – GenTAufzV

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Wer gentechnische Arbeiten oder Freisetzungen durchführt, hat nach Maßgabe dieser Verordnung Aufzeichnungen zu führen, aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf ihr Ersuchen vorzulegen.

Neugefasst durch Bek. v. 4.11.1996 I 1644;
Zuletzt geändert durch Art. 3 V v. 28.4.2008 I 766
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25