(1) 1Die Aufzeichnungen über gentechnische Arbeiten müssen folgende Angaben enthalten:
(2) 1Bei gentechnischen Arbeiten im Laborbereich sind zusätzlich aufzuzeichnen:
(3) 1Bei gentechnischen Arbeiten im Produktionsbereich sind zusätzlich aufzuzeichnen:
(4) 1Bei gentechnischen Arbeiten der Sicherheitsstufe 3 oder 4 sind zusätzlich aufzuzeichnen:
(5) 1Die Aufzeichnungen über Freisetzungen müssen folgende Angaben enthalten:
(6) Der Aufzeichnende kann in den Aufzeichnungen nach den Absätzen 1 bis 5 auf Angaben in den Anmelde- oder Genehmigungsunterlagen verweisen.
(7) 1Soweit erforderlich, sind die Aufzeichnungen fortlaufend und zeitnah zur Durchführung der Arbeit oder der Freisetzung zu führen.
2Die Angaben nach § 2 Abs. 1 Satz 2 sind vor Beginn der gentechnischen Arbeiten aufzuzeichnen.