print

Verordnung über Aufzeichnungen bei gentechnischen Arbeiten und bei Freisetzungen – GenTAufzV

arrow_left arrow_right

(1) 1Die Aufzeichnungen dürfen weder durch Streichung noch auf andere Weise unleserlich gemacht werden.
2Es dürfen keine Veränderungen vorgenommen werden, die nicht erkennen lassen, ob sie bei der ursprünglichen Eintragung oder erst später vorgenommen worden sind.

(2) 1Die Aufzeichnungen können auch auf einem Bildträger oder auf anderen Datenträgern geführt und aufbewahrt werden; hierbei muß sichergestellt sein, daß nachträgliche Änderungen des Inhalts nicht möglich sind.
2Bei der Aufbewahrung der Aufzeichnungen auf Datenträgern muß insbesondere sichergestellt sein, daß die Daten während der Aufbewahrungsfrist verfügbar sind und innerhalb einer angemessenen Frist lesbar gemacht werden können.
3Absatz 1 gilt entsprechend.

(3) 1Die Aufzeichnungen sind vom Betreiber, dem von ihm beauftragten Projektleiter oder einer von diesem bestimmten Person zu unterschreiben.
2Erfolgen Führung und Aufbewahrung nach Absatz 2, ist sicherzustellen, daß die eindeutige Zuordnung zu dem Verantwortlichen gewährleistet ist.

Neugefasst durch Bek. v. 4.11.1996 I 1644;
Zuletzt geändert durch Art. 3 V v. 28.4.2008 I 766
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25