(1) 1Der Verwaltungsrat ist die demokratische Interessenvertretung der Genossenschaften und Betriebe.
2Ihm obliegt die Überwachung der Geschäftsführung und Vermögensverwaltung der Bank.
(2) 1Der Verwaltungsrat besteht höchstens aus 25 Personen.
2Ihm gehören an
(3) 1Die Mitglieder des Verwaltungsrates werden von den sie delegierenden Institutionen gemäß Abs. 2 vorgeschlagen.
2Der Verwaltungsrat konstituiert sich in Übereinstimmung mit den Genossenschaftsverbänden.
(4) 1Der Verwaltungsrat ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder an der Beschlußfassung teilnimmt.
2Der Verwaltungsrat faßt seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, sofern nichts anderes bestimmt ist.
3Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
(5) 1Die Amtszeit der Mitglieder des Verwaltungsrates beträgt 5 Jahre.
2Sie kann für jedes Mitglied des Verwaltungsrates auf Vorschlag der sie gemäß Abs. 2 delegierenden Institutionen um weitere Amtszeiten verlängert werden.
(6) 1Der Verwaltungsrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und zwei Stellvertreter.
2Der Vorsitzende des Verwaltungsrates ist bekanntzumachen.
(7) Der Verwaltungsrat kann aus seiner Mitte Ausschüsse bilden.
(8) Grundlage für die Aufgaben und Befugnisse des Verwaltungsrates ist eine vom Verwaltungsrat beschlossene Geschäftsordnung.