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Statut der Genossenschaftsbank Berlin (Anlage zur Anordnung über das Statut der Genossenschaftsbank Berlin) – GenBkBES

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(1) 1Der Verwaltungsrat ist die demokratische Interessenvertretung der Genossenschaften und Betriebe.
2Ihm obliegt die Überwachung der Geschäftsführung und Vermögensverwaltung der Bank.

(2) 1Der Verwaltungsrat besteht höchstens aus 25 Personen.
2Ihm gehören an

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ein Vertreter des Ministeriums der Finanzen,
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ein Vertreter des Ministeriums für Wirtschaft,
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ein Vertreter der Staatsbank Berlin,
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ein Vertreter des Bauernverbandes e.V. der DDR,
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Vertreter von Genossenschaftsverbänden und anderen Vertretungskörperschaften der Land-, Forst- und Nahrungsgüterwirtschaft,
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drei Vertreter der Belegschaft (darunter mindestens ein Vertreter der Zweigniederlassungen).
Der Verwaltungsrat kann die Anzahl seiner Mitglieder und weitere Vertreter aus dem Kreis der Beteiligten am Eigenkapital der Bank gemäß § 5 Abs. 2 bestimmen, sofern diese nicht bereits vertreten sind.

(3) 1Die Mitglieder des Verwaltungsrates werden von den sie delegierenden Institutionen gemäß Abs. 2 vorgeschlagen.
2Der Verwaltungsrat konstituiert sich in Übereinstimmung mit den Genossenschaftsverbänden.

(4) 1Der Verwaltungsrat ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder an der Beschlußfassung teilnimmt.
2Der Verwaltungsrat faßt seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, sofern nichts anderes bestimmt ist.
3Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

(5) 1Die Amtszeit der Mitglieder des Verwaltungsrates beträgt 5 Jahre.
2Sie kann für jedes Mitglied des Verwaltungsrates auf Vorschlag der sie gemäß Abs. 2 delegierenden Institutionen um weitere Amtszeiten verlängert werden.

(6) 1Der Verwaltungsrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und zwei Stellvertreter.
2Der Vorsitzende des Verwaltungsrates ist bekanntzumachen.

(7) Der Verwaltungsrat kann aus seiner Mitte Ausschüsse bilden.

(8) Grundlage für die Aufgaben und Befugnisse des Verwaltungsrates ist eine vom Verwaltungsrat beschlossene Geschäftsordnung.

Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25