(1) 1Die Bank wird im Rechtsverkehr durch den Vorstand vertreten.
2Er kann Bevollmächtigte auf der Grundlage der Rechtsvorschriften bestellen.
(2) 1Die Zweigniederlassungen werden von einem vom Vorstand bestellten Direktor geleitet.
2Die Vertretung der Zweigniederlassung im Rechtsverkehr erfolgt durch den Direktor und einen weiteren vom Vorstand bestellten Bevollmächtigten.
(3) Erklärungen der Bank sind rechtsverbindlich, wenn sie von zwei Vertretungsberechtigten abgegeben werden.
(4) 1Schriftliche Erklärungen, die das Dienstsiegel der Bank tragen, haben die Eigenschaft öffentlicher Urkunden.
2Zur Führung des Dienstsiegels sind die Mitglieder des Vorstandes und weitere vom Vorstand bestimmte leitende Mitarbeiter der Bank berechtigt.