(1) Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung und Vermögensverwaltung der Bank, soweit sich nicht aus Rechtsvorschriften ein anderes ergibt.
(2) 1Der Vorstand besteht aus mindestens drei Personen.
2Die Mitglieder des Vorstandes werden vom Verwaltungsrat auf mindestens 5 Jahre bestellt.
3Eine wiederholte Bestellung, jeweils für höchstens 5 Jahre, ist zulässig.
4Mitglieder des Vorstandes können vom Verwaltungsrat bei Verletzung ihrer Pflichten aus dem Statut und der Geschäftsordnung abberufen werden.
5Die Bestellung oder Abberufung von Vorstandsmitgliedern durch den Verwaltungsrat bedarf der Zustimmung von mindestens drei Vierteln der Mitglieder des Verwaltungsrates.
(3) 1Der Verwaltungsrat ernennt ein Mitglied des Vorstandes zum Vorsitzenden des Vorstandes der Genossenschaftsbank Berlin.
2Er kann einen oder mehrere Stellvertreter ernennen.
(4) Die Namen der Mitglieder des Vorstandes sind bei erstmaliger Ernennung bzw. bei jedem Wechsel bekanntzumachen.
(5) 1Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt.
2Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.