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Anordnung über die Bausparverhältnisse aus Anlaß der Neuordnung des Geldwesens – GeldWNOBauspAnO

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(1) Bei Verträgen der öffentlich-rechtlichen Bausparkassen und bei Vollfinanzierungsverträgen der privaten Bausparkassen gilt die Vertragssumme als Bausparsumme.

(2) Die Bestimmungen dieser Anordnung gelten sinngemäß für Wohnsparverträge (§ 9 Abs. 2 BKVO).

Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25