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Anordnung über die Bausparverhältnisse aus Anlaß der Neuordnung des Geldwesens – GeldWNOBauspAnO

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1Die vereinbarten tariflichen Reichsmark-Tilgungsbeiträge zuzüglich etwaiger vertraglich vereinbarter Zuschläge werden in dem gleichen Verhältnis herabgesetzt wie die Darlehensforderungen (umgestellte Tilgungsbeiträge).
2Zahlungsverpflichtungen auf Grund des Gesetzes zur Sicherung von Forderungen für den Lastenausgleich werden hiervon nicht berührt.

Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25