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Anordnung über die Bausparverhältnisse aus Anlaß der Neuordnung des Geldwesens – GeldWNOBauspAnO

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Auf Grund des § 9 Abs. 1 der 33. Durchführungsverordnung zum Umstellungsgesetz (Bausparkassenverordnung) wird im Einvernehmen mit den übrigen Aufsichtsbehörden und der Bank deutscher Länder folgendes angeordnet:

Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25