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Anordnung über die Bausparverhältnisse aus Anlaß der Neuordnung des Geldwesens – GeldWNOBauspAnO

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1Wird eine Herabsetzung der Bausparsumme bis zum 30. Juni 1950 beantragt, so wird das vertragliche Teilkündigungsverfahren nicht angewandt.
2Das zum wegfallenden Teil der Bausparsumme gehörende Bausparguthaben wird als Sonderleistung des Bausparers im Zeitpunkt der Herabsetzung behandelt.

Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25