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GASV
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Verordnung zur Bestimmung von weiteren grundlegenden Anforderungen an Geräte sowie zur Bestimmung von Äquivalenzen nationaler Schnittstellen und Geräteklassenkennungen auf dem Gebiet der Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen – GASV
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§ 3 Inkrafttreten
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Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 31.3.2014 I 313
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25
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